Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag mit grob vier möglichen Ergebnissen:
Ob der Antragsteller zum Asyl berechtigt (Teil A),
Geflüchtete_r ist (B),
subsidiärer Schutz besteht (C)
oder ob ein Abschiebungshindernis (D + E) besteht.
A. Asylberechtigter im Sinne des Grundgesetzes
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG).
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (kurz: EMRK) sichergestellt ist.
Im Jahre 1993 wurde das Asylrecht im Grundgesetz eingeschränkt. Zu diesen Einschränkungen gehört insbesondere die Einführung der Drittstaatenregelung und das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten (s. weiter unten in der Broschüre: Kap I.2, I.3)
Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist wegen dieser Einschränkungen eher selten, da lediglich Einreisen auf dem Luftwege, die zudem nicht aus einem sicheren Drittstaat erfolgen dürfen, zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen können (Die Bundesrepublik ist umgeben von sicheren Drittstaaten, eine Einreise aus Österreich führt im Regelfall zur Rückweisung nach Österreich z.B., so auch nachdem sog. „Dublin-Verfahren“ (http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/basisinf_2_dublin_fin.pdf), das eine EU weite Regelung für den Umgang mit Flüchtlingen und Asyl Bewerbern ist).
Was passiert danach?
Asylberechtigte erhalten für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis (www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Theamen/Migration/Auslaenderrecht/04.html), sofern nicht die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat entfallen ist (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 3 AufenthG).
B. Anerkennung als Geflüchtete_r (§§ 3 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG)
Der Bundestag hat inzwischen den völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (http://www.unhcr.de/fileadmin/user_upload/dokumente/03_profil_begriffe/genfer_fluechtlingskonvention/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf) wörtlich in das nationale Recht übernommen ( § 3 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG).
Geflüchtete_r ist eine Person im Sinne des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, wenn sie_er sich:
„aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu gehören auch sexuelle Orientierungen) außerhalb seines Herkunftslandes befindet.“
Wenn ein_e Asylbewerber_in wegen ihrer_seiner Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht als Asylberechtigte_r anerkannt und sie_er auch nicht in einen Drittstaat abgeschoben werden kann, wird ihr_ihm Flüchtlingsschutz zuerkannt (nach § 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), wenn ihr_ihm in ihrem_seinem Heimatland Verfolgung droht (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention). Sie_Er darf dann nicht in ihren_seinen Heimatstaat abgeschoben werden.
Asylbewerber_innen die als Geflüchtete anerkannt werden erhalten für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis, sofern nicht die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat entfallen ist.
C. Ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist
Wem die die Anerkennung als Asylberechtigte_r oder Geflüchtete_r nicht zugesprochen wird, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass sie_ihm bei einer Rückkehr in ihr_sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ droht, hat Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG).
Folgende Angaben werden als „ernsthafter Schaden“ eingestuft:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Für subsidiär Schutzberechtigte wird die Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr befristet, eine Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt (§§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 3 AufenthG).
D. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Eine Asylbewerber_in darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG).
Bei Eingriffen in den Kernbereich der speziellen Konventionsgarantien – wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings nur in extremen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen vergleichbar sind mit einer menschenunwürdigen Behandlung – d.h. es droht „ernsthafter Schaden“ -, die zu einem Abschiebungsverbot führt. (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG)
E. Abschiebungsschutz
Ein Abschiebungsverbot ist zu gewähren, wenn bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht, z. B. auch bei HIV und AIDS (nach § 60 Abs. 7 AufenthG).
ACHTUNG: Wenn Geflüchtete als „Asylberechtigte“, als „Flüchtlinge“ oder als „subsidiär Schutzberechtigte“ anerkannt worden sind und ihre Partner noch im Herkunftstland lebt, können die Partner binnen drei Monaten bei der deutschen Auslandsvertretung die Erteilung eines Visums zur Eingehung der Lebenspartnerschaft beantragen. (https://www.lsvd.de/bund/fachtagung/ag4.html)
Der grobe Ablauf des Verfahrens ist in allen Fällen wie folgt:
a. Erstmalige Äußerung des Asylgesuchs/-begehrens innerhalb des Bundesgebiets. In Berlin wird der Antrag beim LaGeSo (https://www.berlin.de/lageso/) gestellt.
z.B. bei den Grenzbehörden, Ausländerbehörden, Sicherheitsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen
b. „Erstverteilung der Asylbegehrenden“ (EASY) auf die Bundesländer – Die_der Asylbewerber_in bekommt entweder einen Platz in einer Unterkunft bzw. Aufnahemienrichtung in Berlin oder muss in ein anderes Bundesland, wo das Verfahren weitergeführt wird, ziehen.
c. Meldung in der nach EASY zuständigen Aufnahmeeinrichtung
d. Persönliche Asylantragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes
e. Prüfung Dublinverfahren (welches Land ist zuständig)
f. Weitere Prüfung des Antrags im nationalen Asylverfahren bei Zuständigkeit Deutschlands
g. Anhörung des Asylantragstellers – Bei der Anhörung wird geprüft ob Status A, B, C, D oder E besteht.